Allgemeine Geschäftsbedingungen

ENDOMOBIL,
unsere AGB

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) regeln das rechtliche Verhältnis zwischen ENDOMOBIL GmbH und dem Kunden. Sie bilden die rechtliche Grundlage für eine Geschäftsbeziehung.
Für unsere Mietausrüstung gelten die allgemeinen AGB, die Sie hier herunterladen können.

1. Regelungsgegenstand und Vertragsbestandteile

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ENDOMOBIL GmbH (nachfolgend: „Endomobil“) finden Anwendung auf alle Verträge, die Verkäufe, Service- und Reparaturtätigkeiten zum Gegenstand haben (nachfolgend: „Einzelverträge“) zwischen Endomobil und deren Vertragspartnern (nachfolgend: „Auftraggeber“).

1.2 Die Leistungen und Angebote Endomobils richten sich ausschließlich an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB.


2. Vertragsgegenstand

2.1 Vertragsgegenstand sind ausschließlich die im Einzelvertrag bezeichneten Leistungen Endomobils. Endomobil behält sich das Recht vor, Leistungen durch Erfüllungsgehilfen zu erfüllen.

2.2 Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Endomobils. Diese gelten auch für alle künftigen Einzelverträge zwischen Endomobil und dem Auftraggeber.

2.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung auch wenn Endomobil ihrer Geltung nicht gesondert widerspricht. Abweichende oder widersprechende Bedingungen gelten also nur, wenn Endomobil sie schriftlich anerkannt hat.


3. Reparaturleistungen

3.1 Dem Auftraggeber ist es bekannt, dass Endomobil zur Reparaturdurchführung originale neue und gebrauchte Ersatzteile sowie nachgebaute Ersatzteile verwendet.

3.2 Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.

3.3 Eine verbindliche Reparaturfrist kann der Auftraggeber erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht und vorbehaltlich eigener richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem Endomobil in Verzug geraten ist.


4. Rücksendung von unreparierten Geräten

4.1 Erteilt der Auftraggeber nach Erhalt des Kostenvoranschlages oder nach Erhalt der Information, dass ein Ersatzteil nicht vorrätig ist und sich dadurch die Reparatur verzögern kann, keinen Reparaturauftrag, wird das Gerät kostenfrei an den Auftraggeber zurückgeschickt. Dabei gilt folgendes:

  • Geht das Gerät im montierten Zustand bei Endomobil ein, wird das Gerät so zurückgeschickt, wie es bei Endomobil eingegangen ist, jedoch ohne Abwinklungsgummi.
  • Geht das Gerät im demontierten Zustand bei Endomobil ein, wird das Gerät von Endomobil, soweit für die Erstellung eines Kostenvoranschlags erforderlich, montiert, und im montierten Zustand an den Auftraggeber zurückgesendet, wobei dabei die Funktionsfähigkeit des Geräts nicht hergestellt wird.

4.2 Das zu reparierende Gerät braucht bei nicht durchführbarer Reparatur nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.

4.3 Es erfolgt keine hygienische Reinigung der nicht reparierten Geräte. Endomobil haftet nicht für die Funktionsfähigkeit des nicht reparierten Geräts und rät ausdrücklich von einer weiteren Verwendung des Geräts ab.

4.4 Geräte, die durch Endomobil nicht repariert werden können, werden werktags innerhalb von 48 Stunden – beginnend mit dem Zugang der Mitteilung bei dem Auftraggeber, dass das Gerät nicht repariert werden kann – an den Auftraggeber wieder zurückgesendet. Unter diese Regelung fallen z.B. Videoendoskope, wenn diese einen CCD-Chip Ersatz benötigen und dieser zum Zeitpunkt der Reparatur nicht als Ersatzteil lieferbar ist sowie andere Ersatzteile wie Gehäuse. Etwaige Kosten, die durch andere Reparaturfirmen entstehen, gehen nicht zu Lasten Endomobils.


5. Vergütung; Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

5.1 Die Höhe der Vergütung und alle Zahlungsmodalitäten richten sich, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, nach den jeweiligen Einzelverträgen. Gleiches gilt für Reisekosten und Spesen.

5.2 Alle Preise verstehen sich als Nettopreise und sind zzgl. der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer zu zahlen.

5.3 Endomobil behält sich die Geltendmachung von Aufrechnungs- und Zurückhaltungsrechten gegenüber dem Auftraggeber im Falle von Zahlungsrückständen aus demselben Vertragsverhältnis im gesetzlichen Umfang vor.

5.4 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen aufrechnen.


6. Leistungszeit; Verzug

6.1 Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarungen sind Zahlungen des Auftraggebers innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung fällig und müssen zugunsten Endomobils auf eines der in der Rechnung angegebenen Konten erfolgen.

6.2 Mit Ablauf von 10 Tagen seit dem Zugang der prüffähigen Rechnung gerät der Auftraggeber in Verzug, ohne dass es einer Mahnung durch Endomobil bedarf (§ 286 Abs. 3 BGB). In diesem Fall kann Endomobil Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

6.3 Unterlässt der Auftraggeber die Bestimmung, auf welche Schuld er zahlt, werden Zahlungseingänge zunächst gegen bestehende Nebenforderungen (Zinsen etc.) und dann gegen die jeweils älteste Schuld des Auftraggebers verbucht.

6.4 Erfüllt der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung unter Bestimmung einer angemessenen Nachfrist nicht, ist Endomobil unbeschadet der Rechte der Ziffer 6.2 berechtigt, die Arbeiten an sämtlichen im Einzelvertrag und den dazugehörigen Vereinbarungen vereinbarten Leistungen oder im Rahmen der Erbringung von Dauerschuldverhältnissen für die jeweils noch nicht gezahlten Leistungen einzustellen sowie von dem betreffenden Vertrag zurückzutreten und dem Auftraggeber sämtliche bis dahin entstandenen Kosten fällig zu stellen.


7. Gewährleistung und Verjährung; Rücktrittsbeschränkung

7.1 Endomobil leistet bei Mängeln der Vertragsleistungen zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung steht Endomobil zu. Der Mangel ist Endomobil in Textform (z.B. per Email) anzuzeigen.

7.2 Die Verjährung für Ansprüche aus Mängeln einer Reparatur oder neuer, eingebauter Ersatzteile beträgt 12 Monate und beginnt mit der Abnahme der vereinbarten Leistungen. Schadensersatzansprüche aufgrund von Sachmängeln mit Ausnahme von Ansprüchen wegen vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten sowie von Ansprüchen auf Grund von Schäden an Leben, Körper und Gesundheit verjähren ebenfalls in 12 Monaten. Die Gewährleistung für Sachmängel bei eingebauten, gebrauchten Ersatzteilen wird, mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Pflichten Endomobils sowie Ansprüchen auf Grund der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, ausgeschlossen.

7.3 Das Recht zur Geltendmachung des Rücktritts wegen des Vorliegens eines unwesentlichen Mangels, der die Nutzbarkeit der Funktionen des Geräts nur unwesentlich einschränkt, ist ausgeschlossen. Das Recht zur Ersatzvornahme nach § 637 BGB ist ausgeschlossen, sofern Endomobil zur Mängelbeseitigung imstande und bereit ist.


8. Haftungsbegrenzung

8.1 Für Schäden haftet Endomobil nur, wenn der Schadenseintritt auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung von Endomobil zurückzuführen ist oder falls der Schadenseintritt auf der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Zu den wesentlichen Vertragspflichten gehören solche Verpflichtungen, die erst bei Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages ermöglichen und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertraut und regelmäßig vertrauen darf. Dabei haftet Endomobil bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind dabei solche, die der Vertragspartner bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.

8.2 Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung Endomobils oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen Endomobils beruhen.

8.3 In Fällen von Fahrlässigkeit ist die Haftung Endomobils für Datenverlust und -Wiederherstellung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei einer regelmäßigen, dem aktuellen Stand der Technik und der Bedeutung der Inhalte angemessenen Datensicherung eingetreten wäre.

8.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch oder zugunsten von Personen, für deren Fahrlässigkeit Endomobil nach den gesetzlichen Bestimmungen haftet.


9. Mitwirkungspflichten

9.1 Die Mitwirkungspflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag und den nachfolgenden Bestimmungen:

9.2 Abseits der speziellen Regelungen gelten allgemein folgende Mitwirkungspflichten für den Auftraggeber. Der Auftraggeber hat für die Mitwirkungshandlungen die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, er wird insbesondere

  • Endomobil im Rahmen seiner Möglichkeiten nach besten Kräften bei der Suche nach Störungsursachen unterstützen und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit den von Endomobil eingesetzten Mitarbeitern anhalten;
  • beim Auftreten von Störungen aktiv bei der Störungsanalyse mitwirken und Störungen so dokumentieren (es wird ein Diagnosezettel zur Verfügung gestellt, welcher bei der Dokumentation des Fehlers helfen soll), dass eine Reproduktion der Störung möglich ist. Diese Verpflichtung richtet sich nach den Möglichkeiten des Auftraggebers, technische Störungen an dem Gerät festzustellen und zu benennen. Eine Störungsmeldung sollte Informationen über die Art der technischen Störung, das Modul in dem die technische Störungen aufgetreten ist, die Versionsnummer sowie alle Arbeiten, die am Gerät bei Auftreten der technischen Störung durchgeführt wurden, enthalten. Die Störungsmeldung hat in Textform zu erfolgen.

9.3 Sofern für Endomobil ersichtlich ist, dass der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung nicht vertragsgemäß erbringt, wird Endomobil dem Auftraggeber dieses mitteilen und auf die Folgen hinweisen. Endomobil kommt nicht in Verzug, solange der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht nicht vertragsgemäß erfüllt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


10. Höhere Gewalt

10.1 Keine der Parteien haftet gegenüber der anderen Partei im Falle einer Verletzung ihrer Vertragsverpflichtungen, wenn ein Ereignis höherer Gewalt die Erfüllung der genannten Verpflichtungen verzögert, verhindert oder behindert. Höhere Gewalt ist hierbei ein Ereignis, das sich der Kontrolle einer der Parteien entzieht, welches zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar war und dessen Auswirkungen nicht durch geeignete Maßnahmen vermieden werden können (nachfolgend: „Höhere Gewalt“). Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass insbesondere die folgenden Ereignisse als Höhere Gewalt gelten: Vollständige oder teilweise Zerstörung durch Feuer, Überschwemmungen, Krieg, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung, Pandemien oder Epidemien, terroristische Akte und/oder Bedrohungen durch terroristische Akte auf dem Gelände der Vertragsparteien sowie vom Staat anerkannte Naturkatastrophen.

10.2 Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass jedes Ereignis, das direkt oder indirekt durch eine Epidemie-Situation verursacht wird, und die im Anschluss an eine solche Situation getroffenen Maßnahmen (einschließlich angemessener Maßnahmen, die von den Parteien in diesem Zusammenhang ergriffen werden), soweit sie eine der Parteien daran hindert, ihren vertraglichen Verpflichtungen ohne unangemessene Kosten nachzukommen, ein Ereignis Höherer Gewalt darstellt. Die Vertragsparteien bemühen sich dennoch nach besten Kräften, die vereinbarten vertraglichen Fristen einzuhalten, und jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich über alle diesbezüglichen Schwierigkeiten.

10.3 Die Vertragspartei, die sich auf die in dieser Klausel genannten Rechte beruft, muss der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich oder per Fax oder E-Mail einen Nachweis über die Situation oder die Umstände erbringen, die sie an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag hindern. Darüber hinaus muss die Vertragspartei den Zeitraum angeben, in dem sie aufgrund der Situation oder der Umstände wahrscheinlich nicht in der Lage sein wird, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Im Falle des Eintritts eines solchen Ereignisses Höherer Gewalt wird die Verpflichtung zur Erfüllung dieses Vertrags bis zur Beendigung des Ereignisses Höherer Gewalt ausgesetzt. Dauert der Fall Höherer Gewalt jedoch länger als dreißig (30) Tage an, oder ist das Hindernis für die Erfüllung der Verpflichtung endgültig, hat jede der Parteien das Recht, den Vertrag schriftlich zu kündigen, unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von zehn (10) Tagen, ohne dass von einer der beiden Parteien eine Entschädigung geschuldet wird.


11. Abnahme

11.1 Der Auftraggeber wird die Vertragsleistungen Endomobils im Sinne unverzüglich nach Überlassung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf deren grundlegende Funktions- und Betriebsfähigkeit.

11.2 Die Abnahme ist nach Entgegennahme des Geräts spätestens binnen 3 Werktagen beginnend mit dem darauffolgenden Tag, an dem das reparierte Gerät entgegengenommen wurde, schriftlich oder in Textform (z.B. per Mail) zu erklären. Sofern der Auftraggeber das reparierte Gerät in Betrieb nimmt, ohne innerhalb der in Satz 1 genannten Frist wesentliche Mängel geltend zu machen, spätestens aber nach zwei Wochen, wird von dem Bestehen einer stillschweigenden Abnahme ausgegangen. Endomobil hat den Auftraggeber hierauf aber gesondert hinzuweisen.


12. Eigentumsvorbehalt; erweitertes Pfandrecht

12.1 Endomobil behält sich das Eigentum an Handelswaren, wie verkauften Endoskopen, wesentlichen Zubehör-, Ersatzteilen- und Austauschaggregaten bis zum vollständigen Eingang der jeweiligen Zahlungen vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.

12.2 Endomobil steht wegen seiner Forderungen ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

12.3 Endomobil ist berechtigt, seine Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt – insbesondere die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware – ohne vorherigen Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag geltend zu machen.


13. Vertragsänderung

Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Sämtliche Änderungen, Ergänzungen oder Konkretisierungen sowie besondere Garantiezusagen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Änderung dieses vereinbarten Schriftformerfordernisses. Werden Erklärungen der vorgenannten Art von Vertretern oder Hilfspersonen von ENDOMOBIL abgegeben, sind sie für ENDOMOBIL nur dann verbindlich, wenn ENDOMOBIL hierfür ihre schriftliche Zustimmung erteilt hat. Die Schriftform kann nach der Vorgabe des jeweiligen Einzelvertrags durch die Textform ersetzt werden.


14. Anwendbares Recht; Gerichtsstand

14.1 ENDOMOBIL ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist. Über eine derartige Änderung wird ENDOMOBIL den Auftraggeber unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelungen an die jeweils vorliegenden Kontaktadressen (vorrangig die E-Mail-Adresse) informieren. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber nicht binnen 4 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis in Textform gegenüber ENDOMOBIL widerspricht.

14.2 Die Auslegung sowie die Rechte und Pflichten dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem deutschen Recht.

14.3 Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung, dem Abschluss und der Durchführung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Geschäftssitz von ENDOMOBIL.


ENDOMOBIL GmbH, Großenaspe, Februar 2024