Allgemeine Geschäftsbedingungen
ENDOMOBIL,
unsere AGB
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) regeln das rechtliche Verhältnis zwischen ENDOMOBIL GmbH und dem Kunden. Sie bilden die rechtliche Grundlage für eine Geschäftsbeziehung.

§ 1 Regelungsgegenstand
1) Dieser Rahmenvertrag stellt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) der ENDOMOBIL GmbH dar. Diese AGB beinhalten die allgemeinen Regelungen, die jeweils auf die einzelnen Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem
Auftragnehmer Anwendung finden. Die einzelnen Verträge werden „Einzelverträge“ genannt.
2) In diesen AGB sind die Regelungen aufgeführt, die grundsätzlich für alle „Einzelverträge“ Anwendung finden. Die Regelungen dieser AGB sind dann anwendbar, wenn eine der Vertragsparteien während der Verhandlungen über den jeweiligen
„Einzelvertrag“ deutlich macht, dass sie die Einbeziehung dieser AGB und seiner Anlagen zur rechtlichen Grundlage des jeweiligen „Einzelvertrags“ machen möchte.
3) Besondere Allgemeine Geschäftsbedingungen für einzelne Einzelvertragstypen finden sich in den Teilen A und B. Die Anwendbarkeit der rechtlichen Bestimmungen der Teile A und B ist jeweils gesondert zu vereinbaren.
4) Die Leistungen und Angebote des Auftragnehmers richten sich ausschließlich an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB.
§ 2 Vertragsbestandteile, Abwehrklausel und Definitionen
1) Vertragsbestandteile
a) Dieser Rahmenvertrag
Die Regelungen der einzelnen Teile der AGB ergänzen sich. Sofern es zu Überschneidungen kommen sollte, gilt lex specialis derogat legi generali.
b) Die für alle Leistungen des Auftragnehmers geltenden Anlagen, soweit vereinbart:
• Teil A - Instandsetzung Dauerschuldverhältnis
• Teil B - Vermietung und Leasing
• Anlage AVV - Regelungen für die Einzelvertragsdatenverarbeitung
• Anlage HBV - Individuelle Haftungsbegrenzungsvereinbarung, soweit vereinbart
• Anlage BL - Bestandsliste des Auftraggebers
2) Abwehrklausel
Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil. Jedweder formularmäßigen Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.
3) Definitionen und Hinweise
a) „Aufbereitung“ ist das hygienische Reinigen des Gerätes mittels dafür vorgesehener Desinfektionsmittel und Reinigungsautomaten.
b) „Auftraggeber“ ist der Vertragspartner des Auftragnehmers.
c) „Bestandsliste“ gibt den zwischen den Parteien vereinbarten Bestand von Geräten wieder, an denen der Auftragnehmer die vertragsgemäße Reparatur vornimmt.
d) „Dokumentation“ ist entweder die Reparaturanleitung oder die Bedienungsanleitung von den Herstellern für das jeweils zu reparierende Gerät inklusive interner Prüfprotokolle.
e) „Einzelvertrag“ ist der jeweils einzelne, unter Einbeziehung dieser AGB und seiner Anlagen, abgeschlossene Vertrag.
f) „Fremdeinwirkung“ ist die von außen kommende, unsachgemäße Einwirkung auf das zu reparierende Gerät. Hierzu ist zu unterscheiden zwischen Vorsatz und „bewusster Fahrlässigkeit“, wie z.B.
- Defekte und Schäden, die aus unsachgemäßer Behandlung, Missbrauch, schuldhaftem Verhalten, aus einer andauernden bzw. längerfristigen nicht bestimmungsgemäßen Verwendung des Geräts, einer andauernden bzw. längerfristigen Verwendung, die nicht der Bedienungsanleitung des Geräts beschriebenen Verwendungszwecks entsprechen, (Vorsatz oder „bewusster Fahrlässigkeit“) resultieren,
- Eigenmächtige Demontagen, Reparaturen oder Änderungen, die nicht von dem Hersteller oder einem autorisierten Service-Center durchgeführt wurden;
- Defekte oder Schäden durch falsche Tests, Wartung, Installation oder jegliche Änderung und Modifikation des Geräts; und „einfacher Fahrlässigkeit“, wie z.B.
- Defekte oder Schäden durch versehentliche Handhabung, wie z.B. das Einlegen in Flüssigkeiten und dadurch entstehende Korrosion, Rost oder Verwendung von falschem Zubehör / falscher Spannung, falschen Reinigungsmitteln;
- Defekte und Schäden, die aus einer einmaligen bzw. kurzfristigen nicht bestimmungsgemäßen Verwendung des Geräts, einer einmaligen bzw. kurzfristigen Verwendung, die nicht der Bedienungsanleitung des Geräts beschriebenen Verwendungszwecks oder Unfällen resultieren;
g) „Fahrlässigkeit, bewusste“ ist das außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt des Handelnden, wobei dieser mit dem möglichen Eintritt des schädigenden Erfolgs rechnet, aber fahrlässig darauf vertraut, der Schaden werde nicht eintreten.
h) „Fahrlässigkeit, einfache“ ist das außer Acht lassen der im Verkehr objektiv erforderlichen Sorgfalt des Handelnden, wobei dieser den möglichen Eintritt eines schädigenden Erfolgs nicht erkannt hat, obwohl er ihn bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können.
i) „Kostenvoranschlag“ ist die unverbindliche Berechnung des Auftragnehmers über die voraussichtlichen Kosten der „Reparatur“ eines Geräts. Der Auftraggeber kann die unverbindliche Berechnung des Auftragnehmers ablehnen oder akzeptieren. Die Kosten der Leistung des Auftragnehmers können die Berechnung der voraussichtlichen Kosten im unwesentlichen Umfang, höchstens 20%, übersteigen.
j) „Mitarbeiter“ sind alle Angestellten des Auftragnehmers und alle mit der Durchführung des jeweiligen „Einzelvertrags“ mit Zustimmung des Auftraggebers beauftragten Subunternehmer oder deren Mitarbeiter. Diese sind zur Geheimhaltung und zur Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften verpflichtet.
k) „Reparatur“ ist die Zurückversetzung eines defekten Geräts in einen funktionsfähigen Zustand.
l) „Verschleiß“ ist die normale Abnutzung des Geräts infolge üblicher Ingebrauchnahme und normaler Alterung des Geräts. Hierunter fallen insbesondere Kratzer und Schäden der Gehäuseoberflächen und an allen anderen, externen, offenliegenden Teilen, die durch normale Verwendung des Auftraggebers entstehen, und/oder Komponenten, die sich im oder am Gerät befinden bzw. im Gerät verbaut sind, und durch mechanische Ursachen hervorgerufen werden, wie etwa der Kontakt und die Relativbewegung eines festen, flüssigen oder gasförmigen Gegenkörpers, welche zu Masseverlust einer Oberfläche führen durch z.B. schleifende, rollende, schlagende, kratzende, chemische oder thermische Beanspruchung, wie z.B. Kanäle oder Kabel (sog. Mechanischer Verschleiß), es sei denn, der Schaden ist auf einen Material- oder Verarbeitungsfehler zurückzuführen.
m) „Vertragsschluss“ ist die Unterzeichnung des jeweiligen „Einzelvertrags“ durch beide Parteien.
§ 3 Vertragsgegenstand
1) Vertragsgegenstand sind ausschließlich die im „Einzelvertrag“ bezeichneten Leistungen des Auftragnehmers.
2) Die „Einzelverträge“ werden jeweils unter Einbeziehung der Geltung dieser AGB und ihrer Anlagen abgeschlossen, auch wenn die Parteien den Abschluss eines neuen Vertrags beschließen oder darüber verhandeln und beim Vertragsabschluss deutlich ist, dass nur eine Partei den Abschluss des neuen „Einzelvertrags“ unter Einbeziehung dieser AGB und der Anlagen abschließen will und die jeweils andere Partei dem nicht unverzüglich widerspricht.
§ 4 Reparaturleistungen
1) Dem Auftraggeber ist es bekannt, dass der Auftragnehmer zur Reparaturdurchführung originale neue und gebrauchte Ersatzteile sowie nachgebaute Ersatzteile verwendet.
2) Der Reparaturgegenstand braucht bei nicht durchführbarer Reparatur nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.
3) Der Auftragnehmer sendet dem Auftraggeber einen „Kostenvoranschlag“ für das Gerät, welches der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Reparatur zugesendet hat. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die angegebenen Kosten um max. 20% überschritten werden können.
4) Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
5) Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die schriftlich als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Auftraggeber erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht und vorbehaltlich eigener richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend. Verzögert sich die Reparatur aufgrund höherer Gewalt, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichen Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nach dem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist.
§ 5 Rücksendung von unreparierten Geräten
1) Erteilt der Auftraggeber nach Erhalt des „Kostenvoranschlages“ oder nach Erhalt der Information, dass ein Ersatzteil nicht vorrätig ist und sich dadurch die Reparatur verzögern kann, keinen Reparaturauftrag, wird das Gerät kostenfrei an den Auftraggeber zurückgeschickt. Dabei gilt folgendes:
- Geht das Gerät im montierten Zustand bei dem Auftragnehmer ein, wird das Gerät so zurückgeschickt, wie es bei dem Auftragnehmer eingegangen ist, jedoch ohne Abwinklungsgummi.
- Geht das Gerät im demontierten Zustand bei dem Auftragnehmer ein, wird das Gerät von dem Auftragnehmer, soweit für die Erstellung eines Kostenvoranschlags erforderlich, montiert, und im montierten Zustand an den Auftraggeber zurückgesendet, wobei dabei die Funktionsfähigkeit des Geräts nicht hergestellt wird.
2) Eine „Aufbereitung“ der nicht reparierten Geräte erfolgt nicht. Der Auftragnehmer haftet in diesem Fall nicht für die Funktionsfähigkeit des nicht reparierten Geräts und rät ausdrücklich von einer weiteren Verwendung des Geräts ab.
3) Geräte, die durch den Auftragnehmer nicht repariert werden können, werden werktags innerhalb von 48 Stunden, beginnend mit dem Zugang der Mitteilung bei dem Auftraggeber, dass das Gerät nicht repariert werden kann, an den Auftraggeber wieder zurückgesendet. Unter diese Regelung fallen z.B. Videoendoskope, wenn diese einen CCD-Chip Ersatz benötigen und dieser zum Zeitpunkt der Reparatur nicht als Ersatzteil lieferbar ist sowie andere Ersatzteile wie Gehäuse. Etwaige Kosten, die durch andere Reparaturfirmen entstehen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers, es sei denn, es handelt sich um Reparaturarbeiten, die der Auftragnehmer typischerweise als Leistung anbietet, im Einzelfall jedoch schuldhaft trotz eines Auftrags des Auftraggebers nicht erbringt.
§ 6 Vergütung; Zurückbehaltungsrechte; Aufrechnung
1) Die Höhe der Vergütung richtet sich, soweit nicht anders vereinbart, nach dem „Einzelvertrag“. Alle Zahlungsmodalitäten wie Teilzahlungen, Rabatte, Skonti etc. sind im „Einzelvertrag“ geregelt. Das Gleiche gilt für Reisekosten und Spesen.
2) Die Zahlung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten. 30 Tage nach Erhalt der Rechnung gerät der Auftraggeber in Verzug.
3) Alle Preise verstehen sich als Nettopreise und sind zzgl. der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer zu zahlen.
4) Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten gegenüber dem Auftraggeber im Falle von Zahlungsrückständen aus demselben Vertragsverhältnis des „Einzelvertrags“ vor.
§ 7 Leistungszeit; Verzug; Teilleistungen durch den Auftragnehmer
1) Zahlungen des Auftraggebers sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung fällig und müssen zugunsten des Auftragnehmers auf eines der in der Rechnung angegebenen Konten erfolgen.
2) Unterlässt der Auftraggeber die Bestimmung, auf welche Schuld er zahlt, werden Zahlungseingänge zunächst gegen bestehende Nebenforderungen (Zinsen etc.) und dann gegen die jeweils älteste Schuld des Auftraggebers verbucht.
3) Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nach, kann der Auftragnehmer unbeschadet der Geltendmachung weiteren Schadensersatzes Verzugsschäden in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen gegenüber dem Auftraggeber geltend machen.
4) Erfüllt der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung unter Bestimmung einer angemessenen Nachfrist nicht, ist der Auftragnehmer unbeschadet der Rechte des Absatzes 3 berechtigt, die Arbeiten an sämtlichen im „Einzelvertrag“ und den dazugehörigen Vereinbarungen vereinbarten Leistungen oder im Rahmen der Erbringung von Dauerschuldverhältnissen für die jeweils noch nicht gezahlten Leistungen einzustellen sowie von dem betreffenden Vertrag zurückzutreten, sowie dem Auftraggeber sämtliche bis dahin entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
§ 8 Gewährleistung
1) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der Auftragnehmer zur Reparaturdurchführung originale, neue oder gebrauchte Ersatzteile sowie nachgebaute Ersatzteile verwendet.
2) Der Auftragnehmer leistet bei Mängeln der „Reparaturleistung“ zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung steht dem Auftragnehmer zu. Der Mangel ist dem Auftragnehmer in Textform (z.B. per Email) anzuzeigen.
3) Die Verjährung für Ansprüche aus Mängeln der Reparatur oder neuer, eingebauter Ersatzteile beträgt 12 Monate und beginnt mit der Abnahme der vereinbarten Leistungen. Schadensersatzansprüche aufgrund von Sachmängeln mit Ausnahme von Ansprüchen wegen vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten sowie von Ansprüchen auf Grund von Schäden an Leben, Körper und Gesundheit verjähren ebenfalls in 12 Monaten. Die Gewährleistung für Sachmängel bei eingebauten, gebrauchten Ersatzteilen wird, mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers sowie Ansprüchen auf Grund der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, ausgeschlossen. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von dieser Regelung unberührt.
4) Das Recht zur Geltendmachung des Rücktritts vom „Einzelvertrag“ wegen des Vorliegens eines unwesentlichen Mangels, der die Nutzbarkeit der Funktionen des Geräts nur unwesentlich einschränkt, ist ausgeschlossen. Das Recht zur Ersatzvornahme nach § 637 BGB ist ausgeschlossen, sofern der Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung imstande und bereit ist.
§ 9 Haftung
1) Bei nicht durchführbarer Reparatur haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden am Reparaturgegenstand.
2) Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen. Ebenfalls unberührt bleibt die Haftung nach § 7 Haftpflichtgesetz (HPflG) in Bezug auf Personenschäden, sowie Schadensersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Zieles des Vertrages notwendig ist. Dabei haftet der Auftragnehmer bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind dabei solche, die der Vertragspartner bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.
3) Bei in sonstiger Weise, nicht die in Abs. 1 betreffenden, verursachten Schäden haftet der Auftragnehmer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Datenverluste oder Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber unterlassen hat, das Gerät und die mit ihm verarbeiteten „Daten“ in angemessen Zeiträumen unter Anwendung von jeweils dem aktuellen und bewährten Stand der Technik entsprechenden Mitteln zu sichern.
5) Sofern die Parteien die Regelungen zur Beschränkung der Haftung individuell ausverhandelt haben, gelten die Regelungen der Anlage HBV, die den Regelungen dieses Vertrags vorgehen.
§ 10 Mitwirkungspflichten
1) Die Mitwirkungspflichten ergeben sich aus dem jeweiligen „Einzelvertrag“ und den nachfolgenden Bestimmungen:
2) Abseits der speziellen Regelungen gelten allgemein folgende Mitwirkungspflichten für den Auftraggeber. Der Auftraggeber hat für die Mitwirkungshandlungen die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, er wird insbesondere
• den Auftragnehmer im Rahmen seiner Möglichkeiten nach besten Kräften bei der Suche nach der Störungsursache unterstützen und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit den vom Auftragnehmer eingesetzten „Mitarbeitern“ anhalten;
• Der Auftraggeber verpflichtet sich, beim Auftreten von Störungen aktiv bei der Störungsanalyse mitzuwirken und Störungen so genau zu dokumentieren (es wird ein Diagnosezettel zur Verfügung gestellt, welcher bei der Dokumentation des Fehlers helfen soll), dass eine Reproduktion der Störung möglich ist. Diese Verpflichtung richtet sich nach den Möglichkeiten des Auftraggebers, technische Störungen an dem Gerät festzustellen und zu benennen. Eine Störungsmeldung sollte Informationen über die Art der technischen Störung, das Modul in dem die technische Störungen aufgetreten ist, die Versionsnummer sowie alle Arbeiten, die am Gerät bei Auftreten der technischen Störung durchgeführt wurden, enthalten. Die Störungsmeldung hat in Textform zu erfolgen.
3) Sofern für den Auftragnehmer ersichtlich ist, dass der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung nicht vertragsgemäß erbringt, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber dieses mitteilen und auf die Folgen hinweisen. Der Auftragnehmer kommt nicht in Verzug, solange der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht nicht vertragsgemäß erfüllt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 11 Höhere Gewalt
1) Keine der Parteien haftet gegenüber der anderen Partei im Falle einer Verletzung ihrer Vertragsverpflichtungen, wenn ein Ereignis höherer Gewalt die Erfüllung der genannten Verpflichtungen verzögert, verhindert oder behindert. Höhere Gewalt ist definiert als ein Ereignis, das sich der Kontrolle einer der Parteien entzieht, welches zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar war und dessen Auswirkungen nicht durch geeignete Maßnahmen vermieden werden können („Höhere Gewalt“). Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass insbesondere die folgenden Ereignisse als Höhere Gewalt gelten: vollständige oder teilweise Zerstörung durch Feuer, Überschwemmungen, Krieg, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung, Pandemien oder Epidemien, terroristische Akte und/oder Bedrohungen durch terroristische Akte auf dem Gelände der Vertragsparteien sowie vom Staat anerkannte Naturkatastrophen.
2) Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass jedes Ereignis, das direkt oder indirekt durch eine Epidemie-Situation verursacht wird, wie insbesondere die Ausbreitung des für COVID-19 (und deren Mutationen) verantwortlichen Virus, und die im Anschluss an eine solche Situation getroffenen Maßnahmen (einschließlich angemessener Maßnahmen, die von den Parteien in diesem Zusammenhang ergriffen werden), und welche eine der Parteien daran hindert, ihren vertraglichen Verpflichtungen ohne unangemessene Kosten nachzukommen, der Vermutung der Anwendbarkeit dieser Ziff. 4 unterliegt, auch wenn die Kriterien der Höheren Gewalt, wie in diesem Artikel definiert, nicht erfüllt sein sollten. Die Vertragsparteien bemühen sich dennoch nach besten Kräften, die vereinbarten vertraglichen Fristen einzuhalten, und jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich über alle diesbezüglichen Schwierigkeiten.
3) Die Vertragspartei, die sich auf die in dieser Klausel genannten Rechte beruft, muss der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich oder per Fax oder E-Mail einen Nachweis über die Situation oder die Umstände erbringen, die sie an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag hindern. Darüber hinaus muss die Vertragspartei den Zeitraum angeben, in dem sie aufgrund der Situation oder der Umstände wahrscheinlich nicht in der Lage sein wird, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Im Falle des Eintritts eines solchen Ereignisses Höherer Gewalt wird die Erfüllung dieses Vertrags vorausgesetzt, bis Verschwinden, Erlöschen oder Beendigung des Ereignisses Höherer Gewalt. Dauert der Fall Höherer Gewalt jedoch länger als dreißig (30) Tage an oder ist das Hindernis für die Erfüllung der Verpflichtung endgültig, hat jede der Parteien das Recht, den Vertrag von Rechts
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wegen schriftlich zu kündigen, unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von zehn (10) Tagen, ohne dass von einer der beiden Parteien eine Entschädigung geschuldet wird.
§ 12 Abnahme
1) Eine Abnahme der „Reparatur“ erfolgt gegen die Bestimmungen des „Einzelvertrags“. Der Auftraggeber hat das reparierte Gerät unverzüglich nach der Entgegennahme auf Funktionsfähigkeit des Geräts bzw. Mängel der Dienstleistung zu überprüfen.
2) Die Abnahme kann nach Entgegennahme des Geräts spätestens binnen 3 Werktagen beginnend mit dem darauffolgenden Tag, an dem das reparierte Gerät entgegengenommen wurde, schriftlich oder in Textform (z.B. per Mail) protokolliert werden. Sofern der Auftraggeber das reparierte Gerät in Betrieb nimmt, ohne innerhalb der in Satz 1 genannten Frist wesentliche Mängel geltend zu machen, spätestens aber nach 7 Werktagen, wird von dem Bestehen einer stillschweigenden Abnahme ausgegangen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber hierauf aber gesondert hinzuweisen.
§ 13 Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht
1) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an wesentlichem Zubehör-, Ersatzteilen- und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparaturvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
2) Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt – insbesondere die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware – ohne vorherigen Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag geltend zu machen.
§ 14 Leihgeräte
1) Dem Auftraggeber werden gegen Zahlung einer Leihgebühr Leihgeräte zur Verfügung gestellt. Die Höhe der Leihgebühr ist dem „Einzelvertrag“ zu entnehmen. Die bereitgestellten Leihgeräte werden vom Auftraggeber nach Beendigung der vereinbarten Laufzeit der Leihe auf dessen Kosten unverzüglich zurückgesendet. Bei verspäteter Rückgabe des Leihgeräts durch den Auftraggeber, hat dieser eine zusätzliche Leihgebühr in Höhe von 25 € (netto, zzgl. USt.) pro Tag zu tragen.
2) Die Leihgeräte werden nach Eingang beim Auftragnehmer auf Schäden, die nicht auf den üblichen „Verschleiß“ zurückzuführen sind, geprüft. Reparaturkosten an diesen Leihgeräten, die auf „Verschleiß“ zurückzuführen sind, trägt der Auftragnehmer. Vom Auftraggeber sind Schäden durch „Fremdeinwirkung“ bis zu einem Betrag in Höhe von 250 € netto selbst zu tragen. Übersteigen die Schäden durch „Fremdeinwirkung“ den Betrag in Höhe von 250 € netto, sind die Reparaturkosten bzw. Schäden nur dann vom Auftraggeber zu tragen, sofern keine Elektronik-Versicherung gem. lit c) abgeschlossen wurde.
3) Wünscht der Auftraggeber den Abschluss einer Elektronik-Versicherung für den Verleih des Leihgeräts, dann zahlt der Auftraggeber eine Pauschale in Höhe von 65,00 € (netto, zzgl. USt.) an den Auftragnehmer. Im Schadensfall ist dann eine Selbstbeteiligung des Auftraggebers in Höhe von 250,00 € (netto, zzgl. USt.) zu berücksichtigen, wenn ein Schaden durch „Fremdeinwirkung“ vorliegt. Im Übrigen gelten die Vertragsbedingungen der Elektronik-Versicherung.
§ 15 Garantie
1) Dem Auftraggeber werden sechs Monate Garantie auf eingebaute, gebrauchte Ersatzteile gegeben, welche im Zuge der Reparatur eingebaut werden, beginnend mit dem Zugang des reparierten Geräts bei dem Auftraggeber.
2) Nicht von der Garantie umfasst sind Mängel an dem eingebauten Ersatzteil, wenn diese auf „Fremdeinwirkungen“ zurückzuführen sind. Für den Fall, dass ein für die Reparatur benötigtes Ersatzteil während des Garantiezeitraums nicht mehr zur Verfügung steht bzw. nicht mehr oder nur unter nicht zumutbaren Umständen beschafft werden kann, ist die Garantie ausgeschlossen. Dem Auftraggeber entstehen im Garantiefall keine weiteren Kosten.
3) Der Auftraggeber muss den Garantiefall unverzüglich schriftlich oder in Textform dem Auftragnehmer anzeigen.
4) Die schriftliche Mitteilung und Dokumentenvorlage sind zu richten an
ENDOMOBIL GmbH
Am Farmböddel 12
Fax: +49 (0) 4327 25300 – 25
E-Mail: info@endomobil.com
5) Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer in Textform mit, welcher Mangel/ Defekt vorliegt und dass eine Garantieprüfung erfolgen soll. Das Gerät wird desinfiziert und anschließend in der Eingangskontrolle von dem Auftragnehmer auf Schäden überprüft. Die Garantieleistung erfolgt in der Weise, dass der Mangel an dem Ersatzteil analysiert wird. Sofern eine „Fremdeinwirkung“ ausgeschlossen werden kann, wird das Ersatzteil auf Kosten des Auftragnehmers ausgetauscht.
6) Die Gewährleistungsrechte gelten unabhängig von der Garantie und werden durch diese nicht beschränkt.
§ 16 Vertragsänderung, Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung eines Vertragsbestandteils i.S.d. § 2 beinhalten, sowie besondere Garantiezusagen und Abmachungen, sind schriftlich niederzulegen. Werden Erklärungen der vorgenannten Art von Vertretern oder Hilfspersonen des Auftragnehmers abgegeben, sind sie für den Auftragnehmer nur dann verbindlich, wenn die Geschäftsführung des Auftragnehmers hierfür seine schriftliche Zustimmung erteilt. Die Schriftform kann nach der Vorgabe des jeweiligen „Einzelvertrags“ durch die Textform ersetzt werden.
2) Der Auftragnehmer ist unabhängig von Abs. 1) berechtigt, diese AGB einseitig zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist. Über eine derartige Änderung wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelungen an die jeweils vorliegenden Kontaktadressen (vorrangig die E-Mail-Adresse) informieren. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber nicht binnen 4 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis in Textform gegenüber dem Auftragnehmer widerspricht.
3) Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart. Der Auftragnehmer ist unbeschadet dessen auch berechtigt, Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Auftraggebers zuständig ist.
Diese AGB sind gültig ab dem 01.08.2021